1. |
Vertragspartner im
Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
diejenige Partei, die mit uns in geschäftliche Beziehung
tritt.
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2. |
Die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für uns und unsere
Vertragspartner sowohl, wenn wir in Eigenschaft als Auftraggeber als
auch, wenn wir in Eigenschaft als Auftragnehmer
auftreten. |
3. |
Für jeden
Vertragsabschluss gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. |
4. |
Die
Vertragsbeziehungen der Parteien werden nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die einheitlichen Kaufgesetze
des Haager Übereinkommens von 1954 finden keine
Anwendung. |
5. |
Unsere Angebote sind
freibleibend. Sofern von uns Auftragsbestätigungen oder
Bestätigungsschreiben versandt werden, sind diese maßgebend für den
Vertragsinhalt. |
6. |
Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten,
Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich
erstellt bzw. ermittelt. Sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind, behalten wir uns unwesentliche
Abweichungen vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. |
7. |
Mit Erscheinen des
jeweils neuesten Titels einer von uns herausgegebenen Druckschrift
bzw. mit der Veröffentlichung von neuen Angeboten verlieren alle
vorhergehenden Angebote und Preise ihre
Gültigkeit. |
8. |
Bei Bestellungen über
das Internet gelten vorzugsweise unsere Online-Geschäftsbedingungen. |
9. |
Die Firma ARCARDA GmbH ist eingetragen im Handelsregister der Stadt
Friedberg Registerblatt HRB 6062. |
1. |
Ereignisse
höherer Gewalt, wie z. B. ein rechtmäßiger Arbeitskampf in unserem
oder fremden Betrieben, von denen wir durch Materialbezug abhängig
sind, ferner Krieg usw., berechtigen uns, die Erfüllung des Vertrags
hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen
ausgeschlossen. |
2. |
Im Falle eines
rechtswidrigen Arbeitskampfes kommt eine Haftung nur bei grobem
Verschulden in Betracht. |
1. |
Der Wert der von
uns vorgenommenen Lieferungen wird in Euro (€) gemäß den im Vertrag
vereinbarten Zahlungsbedingungen erhoben, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Porto und Verpackung wird
eine Pauschale (inkl. MwSt.) erhoben, zuzüglich der jeweils gültigen
Nachnahmegebühr, sofern Nachnahme vereinbart war. |
2. |
Sofern von uns
Lieferungen gegen offene Rechnungen vorgenommen werden, sind unsere
Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto, ohne Abzug von Skonto
oder sonstigen Abzügen. |
3. |
Ist für die Zahlung
in dem Bestätigungsschreiben und/oder der Rechnung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt und wird dieser Zahlungstermin nicht
eingehalten, treten die Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung
bedarf. |
4. |
Im Falle des Verzugs
haben wir einen Anspruch auf Zinsen. Verzugszinssatz beträgt 5 %
über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen kein
Verbraucher beteiligt ist, 8 % über dem Basiszinssatz.
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1. |
Der Verkäufer
behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in einer laufende Rechnung aufgenommen wurden
und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
|
2. |
Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder
nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller
Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
|
3. |
Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor,
ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer
der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich
die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
|
4. |
Wir können ohne
Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht sowie
Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen,
wenn bei dem Vertragspartner
a) Wechsel- oder
Scheckproteste bekannt werden,
b) ein Antrag auf
Insolvenzverfahren gestellt
wird,
c) vereinbarte
Zahlungsziele um 14 Tage überschritten
werden,
d) sonstige
Vertragsbestimmungen nicht eingehalten
werden. |
5. |
Es besteht für uns,
unabhängig evtl. Streitfragen, jederzeit gegenüber dem
Vertragspartner das Recht auf Auskunft, Einsicht in die
Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur
Feststellung der obengenannten Rechte erforderlich
ist. |
6. |
Sollte eine
Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des
Vertragspartners in angemessenem Rahmen auf den vereinbarten
Eigentumsvorbehalt verzichten und die Freigabe der Ware
erklären. |
1. |
Mängelrügen, die
sich auf offensichtliche Mängel der gelieferten Sache beziehen, sind
im nichtkaufmännischen Verkehr innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt
der Ware schriftlich geltend zu machen.
|
2. |
Vorbehaltlich der
vorstehend genannten Anzeigefrist für offensichtliche Mängel beträgt
die Gewährleistungsfrist für Geräte
eigener Herstellung 24 Monate. |
3. |
Im Falle von Mängeln
bezüglich Bauteilen oder Geräten, die wir von Vorlieferanten
beziehen, haften wir erst, wenn der Vertragspartner den vergeblichen
außergerichtlichen Versuch nachweist, eine Erfüllung seiner
Ansprüche beim Vorlieferanten zu erreichen. Soweit hierfür
erforderlich, werden wir unsere Ansprüche an ihn
abtreten. |
4. |
Unsere
Gewährleistungsansprüche sind zunächst beschränkt auf das Recht auf
Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Uns steht insoweit ein
Wahlrecht zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen. |
5. |
Für Fehler, die durch unsachgemäße Behandlung, unrichtigen Gebrauch,
fehlerhaften Anschluss und unzureichende Sachkenntnis entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.
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1. |
Unsere Haftung
begrenzt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
|
2. |
Unsere Haftung bei
Verzug und Unmöglichkeit und für Mangelfolgeschäden ist auf die
Hälfte des jeweiligen Nettowarenwertes bzw. auf die Hälfte des
Rechnungsbetrages begrenzt. |
3. |
Für falsche
Auskünfte haften wir nur, soweit eine ausdrücklich vereinbarte
Beratung dem Vertragsabschluss vorausging. Technische Auskünfte sind
unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. |
1. |
Ein Rücktritt
vom Vertrag steht uns zu,
a) wenn wir durch
höhere Gewalt die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen
können.
b) wenn der
Vertragspartner den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage
überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14
Tagen verstreichen lässt.
c) wenn der
Vertragspartner wahrheitswidrige Angaben über Tatsachen die seine
Kreditwürdigkeit betreffen gemacht hat.
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2. |
Dem Vertragspartner
steht ein Rücktrittsrecht zu,
a) wenn wir durch
vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der
Lieferung unmöglich machen.
b) wenn wir die um
eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht
einhalten. |
1. |
Der Versand
erfolgt im Allgemeinen per Post, DPD oder vergleichbarem
Lieferservice wobei je nach Größe und Gewicht des
Transportgutes auch andere Versandformen, wie private Paketdienste,
Spedition, Luftfracht oder Bahnfracht, möglich sind. Die Wahl der
geeigneten Versandform und des Transportmittels treffen
wir. |
2. |
Innerhalb des
Gebietes der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir das gesamte
Risiko für Beschädigungen oder Verlust der Waren auf dem
Transportweg. Die Kosten hierfür sind in den Versandkosten
integriert, sofern Versandkosten in der Rechnung ausgewiesen sind. |
3. |
Unterliegen von uns
gelieferte Ware gesetzlichen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, so
beschränkt sich unsere Sorgfaltspflicht auf die Kennzeichnung der
Ware als Embargoware. Weiter erforderliche Maßnahmen obliegen dem
Vertragspartner. Bis zu einem Warenwert von € 500,00 kann keine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und kein Formblatt EUR 2 für den
begünstigten Warenverkehr ausgestellt
werden. |
4. |
Äußerlich erkennbare
Schäden an der Sendung sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn,
Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch
Tatbestandsaufnahme oder in sonstiger geeigneter Weise zu
bescheinigen. |
5. |
Bei äußerlich nicht
erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderung am Inhalt, die
sich erst beim Auspacken zeigen, ist sofort mit dem weiteren
Auspacken aufzuhören. Der Schaden ist bei dem Transportunternehmen
zu reklamieren. Dieses ist zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung
des Schadens aufzufordern, und zwar
a) bei der Post
(Postamt), DPD und anderen Paketdiensten: sofort am Tag der Zustellung,
b) bei der Bahn
(Güterablieferung, Expressfertigung): innerhalb von 7
Tagen,
c) bei
Kraftwagenspediteuren und Fuhrunternehmen: innerhalb von 4 Tagen
nach Ablieferung der Ware. |
6. |
In allen Fällen sind
Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den
Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen,
in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden. Die
schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflichten kann zu
Schadenersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung
führen. |
1. |
Bei Reparaturaufträgen erstellen wir schriftliche Kostenvoranschläge,
sofern die Reparaturkosten voraussichtlich den halben Neupreis übersteigen
(zuzüglich Versandkosten) oder aber der Wert des halbe Komplettbausatz
überschritten wird. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten unterhalb einer
oder beider vorgenannten Bedingung/Bedingungen, setzen wir das
Einverständnis voraus und nehmen die Reparatur sofort vor.
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2. |
Wir
behalten uns innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des
Reparaturauftrages die endgültige Annahme und Durchführung von Reparaturen
vor, ebenso die Ablehnung von Reparaturaufträgen, wenn wir deren Durchführung
für wirtschaftlich und/oder technisch nicht vertretbar halten. Aus
einer von uns erteilten Reparatureingangsbestätigung kann daher kein
Rechtsanspruch auf Erfüllung des Reparaturauftrags abgeleitet werden. |
1. |
Rücksendungen
von privaten Endabnehmern, die keine Gewährleistungsansprüche beinhalten,
können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen, wenn
der betreffende Artikel sich in einwandfreiem Zustand in der Originalverpackung
befindet. Der Rücksendegrund ist zu benennen.
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2. |
Vom
Umtausch ausgeschlossen Geräte und Teile, die bereits
Gebrauchsspuren aufweisen, sowie Sonderaufträge.
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3. |
Warenrücksendungen von
gewerblichen Kunden, Firmen oder Institutionen können nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung angenommen werden. Die Gutschrift
der zurückgegebenen Ware erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr
von mindestens 10 %, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. |
4. |
Transportkosten
und das Transportrisiko bei Rücksendung hat der Vertragspartner zu
tragen. |
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Wir weisen gemäß
26 BDGS darauf hin, dass wir von unseren Vertragspartnern mitgeteilte
Daten EDV-mäßig speichern. |
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Soweit der
Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen
Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird
für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang
stehenden Rechtsbeziehungen Reichelsheim/Hessen als Gerichtsstand
vereinbart. |
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Sollten die in
dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertragswerkes nicht berührt werden. Das gleiche
gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarungen oder zur Ausfüllung
der Lücken verpflichten sich die Vertragsparteien, durch
Verhandlungen eine angemessene Regelung zu finden, die, insoweit
rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser dieser Vereinbarung
gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertragswerkes
die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit der betreffenden
Vereinbarung erkannt
hätten. | |